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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Der Auftraggeber trägt das Risiko jedes Auftrages mit der Verpflichtung, den Auftragnehmer
daraus schad- und klaglos zu halten.
Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass Ergebnisse und Vorgangsweisen vom Detektivbüro weder vorweggenommen
noch garantiert werden können. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Erfolgsgarantie
abgegeben wird und die vereinbarten Honorare unabhängig vom Erfolg fällig werden.
2. Im Interesse der korrekten Detektivarbeit und der Verkehrssicherheit werden bei Kraftfahrzeugeinsätzen
zwei Detektive eingesetzt. Es wird auf die Schwierigkeit der Verkehrslage hingewiesen. Der Auftraggeber
verpflichtet sich, allfällige Verkehrsstrafmandate, deren Kausalzusammenhang aus den Akten ersichtlich
ist, voll zu ersetzen.
3. Die Berichterstattung erfolgt schriftlich, ist nur für den Auftraggeber bestimmt und von diesem
streng vertraulich zu behandeln. Für die Verwendung von Berichten und Ergebnissen durch den Auftraggeber
wird keinerlei Haftung übernommen. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Bekanntgabe der Informanten
der Detektei.
4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Tätigkeit der Detektei nicht in gleicher
Sache tätig zu werden oder Dritte tätig werden zu lassen.
5. Zur Erledigung des vereinbarten Auftrages ist bei Auftragsabschluss vom Auftraggeber ein Kostenvorschuss
zu erlegen. Nach Verbrauch der Vorschusszahlung kann die Detektei die Arbeit bis zu einer neuen Vorschusszahlung
unterbrechen. Alle vereinbarten Honorare werden ohne Rücksicht darauf fällig, ob das Ergebnis
der von dem Auftragnehmer vorgenommenen Ermittlung - Beobachtung zu dem vom Auftraggeber gewünschten
Erfolg führt. Stunden und Km werden berechnet vom Verlassen des Büros bis zur Rückkehr
zum Büro.
6. Mit der Berichterstattung sind die bis dahin aufgelaufenen Ansprüche fällig. Der Auftraggeber
ist verpflichtet, sämtliche Barauslagen und Kosten zu ersetzen. Werden bei Fälligkeit der Ansprüche
diese nicht oder nicht zur Gänze erfüllt, verpflichtet sich der /die Auftraggeber zur ungeteilten
Hand, alle Mahn- Inkasso-, Erhebungs- und insbesondere Anwaltskosten zu ersetzen.
7. Sämtliche Ansprüche aus diesem Vertrag bleiben von allfälligen Regressansprüchen
des Auftraggebers gegenüber Dritte, sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unberührt.
8. Eine Kompensation der Honorarforderungen des Auftragnehmers einschließlich der Barauslagen mit
einer Forderung des Auftraggebers - welcher Art auch immer - ist ausgeschlossen, soweit nicht zwingende
gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
9. Behörden- und Gerichtstermine, die sich direkt und indirekt aus dem Auftrag ergeben, anerkennt
der Auftraggeber als auftragskausalen und daher zu honorierenden Zeitaufwand. Dies gilt auch dann, wenn
es nach öffentlichem Recht Staatsbürgerpflicht ist, dem Termin Folge zu leisten. Der Anspruch
ergibt sich mit der Anwesenheit beim Termin, unabhängig von einer Einvernahme, einer Vertagung usw.
Unsererseits unterbleiben Gebührenansprüche an das Gericht.
10. Abweichungen zu den Geschäftsverbindungen und Honorarvereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit
der Schriftform und der Fertigung des Auftragnehmers. Vereinbarungen mit Mitarbeitern des Auftragnehmers
sind gegenstandslos.
11. Erfolgt die vorliegende Auftragserteilung nicht durch den Auftraggeber persönlich, sondern durch
eine bevollmächtigte Person, so haftet diese mit dem Auftraggeber zu ungeteilter Hand für alle
Ansprüche aus dem Auftrag.
12. Bei persönlicher Auftragserteilung gilt die vorliegende Vereinbarung auch dann weiter, wenn der
Auftraggeber Ergänzungs- oder Folgeaufträge bzw. weitere Aufträge telefonisch, schriftlich,
oder mündlich erteilt.
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